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   LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10   

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LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10 (https://dejure.org/2010,12161)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.07.2010 - 3 Sa 94/10 (https://dejure.org/2010,12161)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 3 Sa 94/10 (https://dejure.org/2010,12161)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tariflichen Regelungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung von Klageanträgen und Vereinbarungen zur Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung von Klageanträgen und Vereinbarungen zur Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09

    Geltendmachung eines Wiedereinstellungsbegehrens; Maßgeblicher Zeitraum bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Sie beruft sich u.a. auf folgende Rechtsprechung: -LAG Berlin-Brandenburg 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09; -LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2010 - 8 Sa 534/09; -LAG Sachsen 25.03.2010 - 9 Sa 550/09 und - 30.03.2010 - 7 Sa 561/09;.

    Die Berufungskammer teilt insoweit die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsauslegung und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest (Urteil S. 6 f. = Bl. 220 f. d.A.; ebenso in ähnlich gelagerten Fällen: die 14. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - ; ArbG Hamburg 10.7.2009 - 13 Ca 52/09 - ; ArbG Mainz/Ausw.Ka. Bad Kreuznach 9.6.2009 - 6 Ca 332/09 - ).

    Aufgrund der Bezeichnung als "Schuldrechtliche Vereinbarung" und des Inhalts der SVR ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - juris Rz 96; vgl. in anderem Zusammenhang auch BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - : Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern gem. § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ).

    Freilich ist das LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - selbst unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. grundlegend zu den insoweit zu beachtenden Grundsätzen: BAG 17.09.1957 - 1 AZR 312/56 -), zu dem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt, dass in einem Fall der vorliegenden Art die Rückkehr des Arbeitnehmers zur Beklagten rechtlich nicht daran scheitert, dass der Arbeitnehmer vor dem 1.1.2009 nicht tatsächlich zur Beklagten zurückgekehrt ist.

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    - Hat allerdings der Arbeitnehmer - wie hier unstreitig der Kläger im Dezember 2008 - einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht und hat der Arbeitgeber - wie hier ebenso unstreitig die Beklagte - die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung verweigert (vgl. dazu das auf den 16.12.2008 datierte Schreiben der Beklagten, S. 18 f. d.A.), so kann sich - je nach Lage des Einzelfalles - der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf das eigene pflichtwidrige Verhalten berufen und den Arbeitnehmer auf den Umweg einer Vollstreckung nach § 894 ZPO verweisen (§ 242 BGB; vgl. BAG 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - juris Rz 37).

    Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich insoweit grundlegend von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BAG vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - zugrunde lag.

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Wiedereinstellungsbegehren sind vom Arbeitnehmer prozessual grundsätzlich so geltend zu machen, dass die Verurteilung der (jeweiligen) beklagten Partei zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der beklagten Partei begehrt wird (vgl. BAG 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - juris Rz 14).

    Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 -).

  • BAG, 02.06.1976 - 5 AZR 131/75

    Abhängigkeit - Befristeter Arbeitsvertrag - Feststellung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Insoweit sind die vom BAG zu einem sogenannten Status-Prozess entwickelten Grundsätze nach ihrem Sinn und Zweck auf einen Fall der vorliegenden Art übertragbar (vgl. dazu BAG 02.06.1976 - 5 AZR 131/75 - juris Rz 21: " Die Statusfrage ist die Grundfrage dieser Rechtsstreite; es muss möglich sein, sie vorab zu entscheiden ").
  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 557/07

    Arbeitgeberdarlehen - Mitarbeiterbeteiligung - Ausgleichsklausel in

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Aufgrund der Bezeichnung als "Schuldrechtliche Vereinbarung" und des Inhalts der SVR ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte (LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - juris Rz 96; vgl. in anderem Zusammenhang auch BAG 19.3.2009 - 6 AZR 557/07 - : Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern gem. § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ).
  • BAG, 17.09.1957 - 1 AZR 312/56

    Vertragswille - Niederschlag im Tarifvertrag - Anwendung tariflicher Normen -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Freilich ist das LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09 - selbst unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (vgl. grundlegend zu den insoweit zu beachtenden Grundsätzen: BAG 17.09.1957 - 1 AZR 312/56 -), zu dem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt, dass in einem Fall der vorliegenden Art die Rückkehr des Arbeitnehmers zur Beklagten rechtlich nicht daran scheitert, dass der Arbeitnehmer vor dem 1.1.2009 nicht tatsächlich zur Beklagten zurückgekehrt ist.
  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 889/08

    Rückkehrrecht - Privatisierung einer Anstalt öffentlichen Rechts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Die von der Beklagten dargelegte "atypische Wiedereinstellungssituation" sowie der Umstand, dass dem Kläger kein Anspruch auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zusteht, rechtfertigt es jedoch, an die genügende Bestimmtheit des Klageantrages keine zu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu auch BAG 22.10.2009 - 8 AZR 889/08 - juris Rz 18 und Rz 29 ff.: dort hat das BAG im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages [dass der dortigen Klägerin "ein Rückkehrrecht nach Maßgabe des § 17 S. 1 HVFG zusteht"] das Klagebegehren nicht für unbestimmt erachtet).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 8 Sa 534/09

    Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Rückkehrrechts -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Sie beruft sich u.a. auf folgende Rechtsprechung: -LAG Berlin-Brandenburg 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09; -LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2010 - 8 Sa 534/09; -LAG Sachsen 25.03.2010 - 9 Sa 550/09 und - 30.03.2010 - 7 Sa 561/09;.
  • LAG Sachsen, 25.03.2010 - 9 Sa 550/09

    Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2010 - 3 Sa 94/10
    Sie beruft sich u.a. auf folgende Rechtsprechung: -LAG Berlin-Brandenburg 20.11.2009 - 14 Sa 1249/09; -LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2010 - 8 Sa 534/09; -LAG Sachsen 25.03.2010 - 9 Sa 550/09 und - 30.03.2010 - 7 Sa 561/09;.
  • LAG Köln, 14.10.2010 - 7 Sa 134/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unklare Formularklausel zur

    Da die Parteien aber durch die Bezugnahme auch auf Ziffer 1 der Schuldrechtlichen Vereinbarung für das besondere Rückkehrrecht den Fortbestand für die Zeit bis zum 31.12.2008 eingeräumt haben, muss es genügen, wenn bis zu diesem Stichtag die besonderen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind und das Rückkehrrecht auch geltend gemacht wurde (wie hier z. B. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009, 14 Sa 1249/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).

    Bei den von den Parteien in Bezug genommenen Regeln der Ziffern 1 b / 2 a der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 handelt es sich im Verhältnis der Parteien zueinander um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10).

    Es betont, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast nicht " überfordert " werden dürfe und daran keineswegs dieselben Anforderungen zu stellen seien wie sonst in einem Kündigungsschutzprozess an den kündigenden Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.2.2010, 8 Sa534/09).

    Dies wird z.B. vom LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10) ausdrücklich verneint, könnte vom reinen Wortlaut der Klausel her aber auch bejaht werden.

    (8) Schließlich wird zu der Klausel über die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts auch die Auslegung vertreten, dass es ausreicht, wenn es sich um eine Kündigung handelt, zu deren Rechtfertigung sich der kündigende Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG beruft, wobei deren Wirksamkeit auch aus §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG folgen kann (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10, S.26 f.; ArbG Bonn vom 5.11.2009, 3 Ca 2279/09; ArbG Hamburg vom 10.07.2009, 13 Ca 52/09; ArbG Stade vom 30.12.2009, 1 Ca 362/09; Arbeitsgericht Rostock vom 17.3.2009, 3 Ca 115/09; Arbeitsgericht Nürnberg vom 18.6.2009, 11 Ca 1043/09).

    Bei näherer Betrachtung kommt dem Kläger in dieser Hinsicht kaum eine größere Sachnähe zu als der Beklagten (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10).

  • LAG Köln, 02.12.2010 - 13 Sa 280/10

    Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; Wiedereinstellungsanspruch bei

    Da die Parteien aber durch die Bezugnahme auch auf Ziffer 1 der Schuldrechtlichen Vereinbarung für das besondere Rückkehrrecht den Fortbestand für die Zeit bis zum 31.12.2008 eingeräumt haben, muss es genügen, wenn bis zu diesem Stichtag die besonderen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind und das Rückkehrrecht auch geltend gemacht wurde (wie hier z. B. LAG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2009, 14 Sa 1249/09; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Hamburg vom 20.7.2010, 4 Sa 58/09; LAG Köln vom 13.9.2010, 5 Sa 313/10).

    Bei den von den Parteien in Bezug genommenen Regeln der Ziffern 1 b / 2 a der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 handelt es sich im Verhältnis der Parteien zueinander um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10).

    Es betont, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast nicht " überfordert " werden dürfe und daran keineswegs dieselben Anforderungen zu stellen seien wie sonst in einem Kündigungsschutzprozess an den kündigenden Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.2.2010, 8 Sa534/09).

    Dies wird z.B. vom LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10) ausdrücklich verneint, könnte vom reinen Wortlaut der Klausel her aber auch bejaht werden.

    (8) Schließlich wird zu der Klausel über die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts auch die Auslegung vertreten, dass es ausreicht, wenn es sich um eine Kündigung handelt, zu deren Rechtfertigung sich der kündigende Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG beruft, wobei deren Wirksamkeit auch aus §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG folgen kann (LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10, S.26 f.; ArbG Bonn vom 5.11.2009, 3 Ca 2279/09; ArbG Hamburg vom 10.07.2009, 13 Ca 52/09; ArbG Stade vom 30.12.2009, 1 Ca 362/09; Arbeitsgericht Rostock vom 17.3.2009, 3 Ca 115/09; Arbeitsgericht Nürnberg vom 18.6.2009, 11 Ca 1043/09).

    Bei näherer Betrachtung kommt dem Kläger in dieser Hinsicht kaum eine größere Sachnähe zu als der Beklagten (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz vom 20.7.2010, 3 Sa 94/10).

  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 519/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Bestimmtheit des Klageantrags - AGB-Kontrolle

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2010 - 3 Sa 94/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 Sa 446/10

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Auflösungsvertrag mit Rückkehrrecht

    Insoweit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 20.07.2010 - 3 Sa 94/10 - völlig zu Recht folgendes ausgeführt:.
  • LAG Köln, 20.10.2011 - 7 Sa 314/10

    Anspruch auf Wiedereinstellung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund

    Die vertragliche Regelung des besonderen Rückkehrrechts enthält allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG vom 09.02.2011, Rdnr. 30 ff.; LAG Köln vom 14.10.2010, 7 Sa 134/10, Rdnr. 62 ff.; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.07.2010, 3 Sa 94/10).
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